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Praxiserfahrung in der liefervertraglichen Mängelhaftung und Produkthaftung

Wenn an gelieferten Produkten oder Erzeugnisse ein Mangel auftritt oder dadurch sogar ein Schaden verursacht wird, stellt sich die Frage nach der Haftung des Lieferanten oder Herstellers. Abhängig vom jeweiligen Kontext richtet sich diese nach ganz unterschiedlichen Regelungssystemen.

Produkthaftung

Erleidet ein außenstehender Dritter – sog. „innocent bystander“ – durch ein fehlerhaftes Produkt einen Personen- oder Sachschaden, kommen die Grundsätze der deliktischen Produkthaftung sowie das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung. Danach ist der Geschädigte gegenüber dem Hersteller – und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber dem Quasihersteller oder dem Importeur – anspruchsberechtigt. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob dieser Dritte in einem vertraglichen Verhältnis zum Lieferanten, Hersteller, Quasihersteller oder Importeur steht.

Liefervertragliche Mängelhaftung

Anders sieht die Situation aus, wenn es um die Beteiligten innerhalb einer liefervertraglichen Beziehung geht. Hier greifen die Regelungen der vertraglichen Mängelhaftung. Danach hat der Abnehmer (Käufer) einer mangelhaften Kaufsache auf vertraglicher Basis verschiedene Möglichkeiten, gegen den Lieferanten (Verkäufer) vorzugehen. So kann der Abnehmer zunächst Nacherfüllung verlangen – und zwar nach seiner Wahl entweder Nachbesserung oder Nachlieferung. Darüber hat dieser auch das Recht vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen. Im Gegensatz zur deliktische Produkthaftung erstreckt sich diese vertragliche Mängelhaftung auch auf reine Vermögensschäden. Von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist dabei vor allem die Haftung für Aus- und Einbaukosten im Zusammenhang mit der Ersatzlieferung von mangelfreien Produkten.

Anwaltliche Begleitung bei liefervertraglicher Mängelhaftung und Produkthaftung

Vor dem Hintergrund langjähriger Praxiserfahrung bietet LEGACON Industriekanzlei Ihnen professionelle anwaltliche Begleitung bei der liefervertraglichen Mängelhaftung und Produkthaftung:

  • Beratung von industriellen Herstellern und Zulieferern in Bezug auf die Begrenzung und Minimierung von liefervertraglichen Haftungsrisiken
  • Gestaltung von Verbraucherhinweisen, Gebrauchsanweisungen, technischen Produktdatenblättern, Dokumentationen etc.
  • Beratung zur Optimierung unternehmensinterner Abläufe und Prozesse
  • Gestaltung, Überprüfung und fortlaufende Anpassung von Lieferverträgen
  • Gestaltung und fortlaufende Anpassung von allgemeinen Einkaufsbedingungen | Verkaufsbedingungen (AGB)
  • Beratung im Hinblick auf die handelsrechtlichen Anforderungen an Wareneingangs- und Ausgangsprüfungen und den entsprechenden Rügeobliegenheiten
  • Abwicklung von Produkthaftpflichtschadenfällen einschließlich der Durchsetzung von haftungsrechtlichen Regressansprüchen
  • Beratung bei und Begleitung von Produktrückrufen (Rückrufmanagement)
  • etc.
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