Internationaler Warenverkehr: Spezialisierte Anwaltskanzlei
In den vergangenen Jahren wurde in Deutschland regelmäßig vom „Konjunkturmotor Export“ gesprochen. Diese gilt nach wie vor. Trotz des Corona-Pandemie bedingten Rückgangs der deutschen Warenausfuhren in 2020 kam es in 2021 zu einer Erholung der deutschen Exportwirtschaft. So stieg der deutsche Export von Waren im letzten Quartal 2021 mit 4,1 Prozent unerwartet kräftig.
Rohstoffmangel, Lieferkettenengpässe, unsichere Energieversorgung, steigende Zinsen
Allerdings bremsen die aktuelle geopolitische Lage im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg und auch die zunehmenden wirtschaftspolitischen Verwerfungen im Verhältnis zu China die deutsche Exportwirtschaft merklich aus. Wie sich diese globalen Krisen entwickeln werden muss abgewartet werden. Eine schnelle Besserung ist allerdings nicht in Sicht. Insgesamt trübt sich das internationale Umfeld eher ein. Lieferkettenschwierigkeiten, hohe Inflation und steigende Zinsen sind keine guten Rahmenbedingungen. Die gegenwärtig drohende Energiekrise bei Öl- und vor allem Gas tun ihr Übriges.
Beratungskompetenz im internationalen Warenverkehr
Angesichts dieser außerordentlich schwierigen Rahmenbedingungen – gerade für den exportorientierten industriellen Mittelstand – können wir Sie sehr gut unterstützen. Dabei hat es sich als sinnvoll erwiesen, die bestehenden Risiken im Auge zu behalten. Risiken im Sinne eines entscheidungsbasierten Risikomanagements sind zweierlei: Auf der einen Seite Chancen, die es zu realisieren gilt, auf der anderen Seite Gefahren, die minimiert werden müssen. Hierfür bedarf es vertiefter Kenntnisse und Erfahrungen im internationalen Handelsrecht und Liefervertragsrecht. So blickt LEGACON Industriekanzlei auf mehrjährige Beratungskompetenz im internationalen Warenverkehr und im internationalen Handelsrecht zurück.
Besonderheiten des internationalen Warenverkehrs
Das internationale Handels- und Liefervertragsrecht wird von den Gepflogenheiten und Eigenheiten des anglo-amerikanischen Rechts sowie den Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) dominiert. Ergänzend finden je nach Einzelfall die unterschiedlichsten Regelungen der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen Anwendung. Diese Rechtsregeln unterscheiden sich teilweise erheblich von denen der deutschen Rechtsordnung. Das kann in der Praxis erhebliche Folgen haben. Ein Beispiel ist die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die außerhalb des deutschen Rechtskreises übliche und ebenso im UN-Kaufrecht geltende strikte Mängelhaftung des Lieferanten ist ein weiteres Beispiel. Diese setzt – anders als im deutschen Rechtskreis – kein Verschulden voraus. Überraschend aus deutscher Sicht ist auch das Erfordernis einer Gegenleistung (sog. „Consideration“), die u.a. Voraussetzung für die Einklagbarkeit von Verträgen ist. Diese ist vor allem auch bei nachträglichen Vertragsänderungen erforderlich („fresh consideration“).